Satzung
Satzung des V.A.R.A.N. e.V. (Verein für Artenschutz der Reptilien- und Amphibienhalter Norddeutschlands e.V.)
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "V.A.R.A.N. (Verein für Artenschutz der Reptilien- und Amphibienhalter Norddeutschlands)" Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 - Der Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind Pflege und Förderung des Natur und Artenschutzes, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei und in Gefangenschaft lebenden Amphibien und Reptilien, der Herpetologie und Terrarienkunde.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Einsatz für den Schutz der Amphibien und Reptilien und ihrer Lebensräume sowie für eine optimale Pflege und Vermehrung von Amphibien und Reptilien.
b. Ausrichtung und Durchführung wissenschaftlicher und allgemeinbildender Vorträge, Fachtagungen und Kongresse, Ausstellungen und Exkursionen.
c. Unterstützung von Forschungsvorhaben.
d. Koordination, Unterstützung bei der Errichtung und Erhaltung von Maßnahmen die geeignet sind die Population der Tiere zu unterstützen. Im Besonderen: Beschaffung und Unterhaltung von tiergerechten Auffangstationen und Pflegestellen zur Therapie und Pflege von Amphibien und Reptilien.
e. Unterstützung von Behörden und Verwaltungen bei der sachgerechten Umsetzung von Rechtsvorschriften des Natur-, Tier- und Artenschutzes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Ausnahmen siehe §3). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Schutz bedrohter Amphibien oder Reptilien.
§3 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen, ggf. auch in Form von Pauschalen, erhalten. Vereinsämter können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Vergütung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§4 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antragsteller wird schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail über die Aufnahme oder Nichtaufnahme informiert.
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. mit dem Tod des Mitglieds;
b. mit dem Erlöschen der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft;
c. durch freiwilligen Austritt;
d. durch Streichung von der Mitgliederliste;
e. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter. Ausgeschlossene, gestrichene oder austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein; für das laufende Geschäftsjahr bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Geht die Erklärung nach dem 31. Oktober eines Jahres ein, bleibt das Mitglied für das folgende Kalenderjahr zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Anderenfalls endet die Beitragspflicht zum Ende des Jahres, in welchem der Austritt erklärt wird.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist, mit dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des Beitrags und der Erfüllung anderer Forderungen bleibt von der Streichung unberührt.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt, eine ehrenrührige Handlung begeht, seine Treuepflicht verletzt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefährdet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Vorstandes zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Mit dem Beginn des Ausschlussverfahrens ruhen alle Funktionen des Mitglieds im Verein.
(6) Vereinsstrafen wegen eines Verhaltens, das nach § 5 Abs. (5) zum Ausschluss aus dem Verein führen kann, sind ferner:
a) die Verwarnung;
b) der zeitweilige oder dauerhafte Verlust eines Vereinsamts;
c) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte;
d) das zeitweilige oder dauerhafte Verbot der Nutzung von Einrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins;
e) die zeitweilige oder dauerhafte Nichtwählbarkeit.
Diese Vereinsstrafen können einzeln oder kumulativ verhängt werden. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Mitgliedspflichten bleiben bei Verhängung einer Vereinsstrafe bestehen.
(7) Schließt der Vorstand ein Mitglied aus oder verhängt es eine andere Vereinsstrafe, steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, der sofortige Vollzug ist auf solche Fälle beschränkt, in denen besondere Umstände es rechtfertigen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand seine Akten unverzüglich an den Ehrenrat weiterzuleiten. Der Ehrenrat entscheidet innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Akten endgültig über den Ausschluss oder die Verhängung einer anderen Vereinsstrafe. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen bzw. die Vereinsstrafe als nicht verhängt. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss oder die Vereinsstrafe keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss bzw. der Vereinsstrafe mit der Folge, dass die Mitgliedschaft im Falle eines Ausschließungsbeschlusses als beendet gilt.
§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, gegebenenfalls nach Entrichtung der hiermit verbundenen Tagungsbeiträge.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung bestimmt.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern und die Satzung einzuhalten. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur tiergerechten Haltung seiner Pfleglinge.
§7 - Besondere Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung ernannt. Kandidaten können von allen Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen werden. Sie sind von der Beitragspflicht und der Zahlung von Tagungsgebühren auf allen Veranstaltungen des Vereins entbunden, haben jedoch dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Wahl eines Ehrenvorsitzenden.
(2) Fördernde Mitglieder entrichten einen erhöhten Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe in der Finanzordnung festgesetzt wird.
§8 - Untergruppierungen
(1) Der Verein kann als Hauptverein die Gründung folgender Untergruppierungen als nicht rechtsfähige, unselbstständige Untergruppierungen zulassen:
a) Regionalgruppen;
b) fachspezifische Arbeitsgemeinschaften.
Die Untergruppierungen unterstützen den Verein bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(2) Mitglieder, die sich regelmäßig, im Falle von Regionalgruppen unterhalb der Staatsebene mindestens sechsmal, im Falle von Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen auf Staatsebene mindestens einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch treffen, können sich auf Staats-, Landes-, Stadt- oder sonstiger regionaler Ebene zu einer Regionalgruppe oder auf fachlicher Ebene zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn es mindestens sieben Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Die Gründung und die Auflösung einer Untergruppierung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
(4) Die Untergruppierung führt den vollen Namen des Vereins mit dem deutlichen Zusatz des Namens der Untergruppe, der Ortsbezeichnung oder der von ihr bearbeiteten Tiergruppe oder Thematik.
(5) Die Mitglieder einer Untergruppierung wählen mindestens alle drei Jahre eine Leitung, die ausschließlich die Untergruppierung nach innen und außen vertritt und gegenüber dem Vorstand für die Einhaltung dieser Satzung – insbesondere von Zweck und Zielen des Vereins – verantwortlich ist. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die der Untergruppierung angehören.
(6) Die Untergruppierungen sind verpflichtet, dem Vorstand jeweils bis zum 31. März einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über die Aktivitäten und die Einnahmen-Ausgaben-Situation hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres vorzulegen.
(7) Die Untergruppierungen können von ihren Mitgliedern und Besuchern eine Kostenumlage erheben.
(8) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Vereins in einer Untergruppierung ist freiwillig. Mitglied einer Untergruppierung kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.
(9) Der Vorstand kann Mitglieder der Leitung einer Untergruppierung abberufen, wenn Mitglieder der Leitung wiederholt ihre Pflichten verletzen oder dem Zweck und den Zielen des Vereins zuwiderhandeln, insbesondere gegen Interessen des Vereins verstoßen. Der Vorstand ist berechtigt, in diesem Fall eine interne Mitgliederversammlung der Untergruppierung anzuberaumen. Bis zur Neubesetzung des Amtes kann der Vorstand eine kommissarische Leitung einsetzen.
(10) Der Vorstand kann eine Untergruppierung auflösen, wenn die Untergruppierung dem Zweck und den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere gegen Interessen des Vereins verstößt, wenn die Leitung der Untergruppierung wiederholt ihre Pflichten verletzt, wenn im Falle von Regionalgruppen unterhalb der Staatsebene über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als sechs, im Falle von Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen auf Staatsebene über einen Zeitraum von 24 Monaten weniger als ein Treffen mit thematisch fest definiertem und den Zielen des Vereins entsprechen.
(11) Gegen den Abberufungs- bzw. Auflösungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied bzw. der Untergruppierung das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, der sofortige Vollzug ist auf solche Fälle beschränkt, in denen besondere Umstände es rechtfertigen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Abberufungs- bzw. Auflösungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand seine Akten unverzüglich an den Ehrenrat weiterzuleiten. Der Ehrenrat entscheidet innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Akten endgültig über den Abberufungs- bzw. Auflösungsbeschluss. Geschieht das nicht, gilt der Abberufungs- bzw. Auflösungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied bzw. die Untergruppierung von dem Recht der Berufung gegen den Abberufungs- bzw. Auflösungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es bzw. sie die Berufungsfrist, so unterwirft es bzw. sie sich damit dem Abberufungs- bzw. Auflösungsbeschluss mit der Folge, dass die Abberufung bzw. Auflösung als vollzogen gilt.
(12) Allgemeine Strukturen, Rechte und Pflichten der Untergruppierungen werden vom Vorstand in Absprache mit dem Beirat in der Untergruppierungsordnung bestimmt, die mit dieser Satzung in Einklang stehen muss. Sie ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Beirat;
d) der Ehrenrat.
§10 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrats;
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Wahl der Kassenprüfer;
e) die Verabschiedung der Finanzordnung;
f) die Zustimmung zum Erwerb, zur Belastung und zur Veräußerung von Grundstücken;
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
h) die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags;
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) die weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, Termin und Ort legt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine schriftliche Einladung gilt als dem Mitglied mit Ablauf des dritten Tages der Aufgabe der Einladung zur Post zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereines schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens zwei Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn zwei Drittel des Vorstandes dies so beschließen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss binnen drei Monaten nach Antragseingang erfolgen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand ist verpflichtet, die Tagesordnung um Anträge, die von mindestens zwei Prozent der Mitglieder eingebracht werden, zu ergänzen, wenn sie spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Über schriftliche Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung; zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen werden. Auf jeder Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die Verwaltung seiner Ämter.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet; dieser wird vom Vorstand bestimmt. Wird nichts anderes beschlossen leiten der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sie muss jedoch auf Antrag schriftlich und geheim erfolgen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, auf begründeten Antrag kann von der Mitgliederversammlung jedoch der Ausschluss von einzelnen Gästen beschlossen werden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme; stimmberechtigt sind volljährige natürliche Personen, juristische Personen und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, zwei Kassenprüfer; diese bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Kassenprüfer können nur natürliche Personen und nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand, dem Beirat oder dem Ehrenrat des Vereins angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt als Einzelwahl. Scheidet ein Kassenprüfer aus seinem Amt aus, ist der Ehrenrat berechtigt, diese Stelle mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Wahl der Kassenprüfer zu besetzen.
(10) Für Wahlen gilt Folgendes: Steht für ein Wahlamt nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist diejenige gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keiner Person erreicht, findet zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(12) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung und das Protokoll sind allen Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.
(13) Die Erhebung der Rüge gegenüber fehlerhaften Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ebenso wie die gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich.
§11 - Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens vier Personen an:
a) der 1. Vorsitzende;
b) der 2. oder stellvertretende Vorsitzende;
c) der Schriftführer;
d) der Kassenwart.
Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, Schriftführer und Kassenwart bilden den Vorstand und sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bis zu vier Mitglieder des Vereins als Fachbeiräte mit beratender Stimme zu berufen und abzuberufen, die mit dem Vorstand den Gesamtvorstand bilden. Die Amtszeit der Fachbeiräte endet mit der Amtszeit des Vorstands. Mitglied des Gesamtvorstands können nur natürliche Personen und nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. Die Vereinigung mehrerer Gesamtvorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Der Vorstand ist an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) die Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
c) die Verhängung von Vereinsstrafen;
d) die Beschlussfassung über die Abberufung von Untergruppierungsleitungen und die Auflösung von Untergruppierungen;
e) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
f) den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt als Einzelwahl.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, diese Stelle mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Wahl des Vorstands zu besetzen.
(5) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Rechte und Pflichten und Abgrenzungen der Sachgebiete der Mitglieder des Gesamtvorstands festgelegt werden, und die mit dieser Satzung in Einklang stehen muss. Sie ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(6) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, jederzeit Rechenschaft über die Kassenführung zu verlangen.
(7) Sitzungen des Gesamtvorstands und des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform oder telefonisch. Die Einladung hat Ort, Termin und Tagesordnung zu bestimmen. Den Sitzungsteilnehmern sind etwaige Sitzungsunterlagen rechtzeitig zuzustellen.
(8) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand kann jedoch Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, telefonisch oder per E-Mail fassen, wenn keines seiner Mitglieder diesem Verfahren widerspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Gesamtvorstands und des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer, dem 1.Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben und zu archivieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands erhält eine Abschrift hiervon.
(9) Die Haftung der Mitglieder des Gesamtvorstands für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§12 - Beirat
(1) Der Beirat setzt sich aus den Vertretern der Untergruppierungen des Vereins zusammen. Jede Untergruppierung entsendet jeweils einen Vertreter, der in der Regel der Leitung der Untergruppierung angehören soll.
(2) Der Beirat wählt aus seinen Reihen für die Dauer von zwei Jahren zwei gleichberechtigte Vorsitzende und einen Protokollführer. Er hat gegenüber dem Gesamtvorstand beratende Funktion in allen Belangen des Vereins. Er stellt insbesondere den Interessenausgleich, den Meinungs- und Informationsaustausch zwischen Gesamtvorstand und Untergruppierungen sicher.
(3) Ein vom Beirat benannter Vertreter – in der Regel einer der Beiratsvorsitzenden – nimmt mindestens einmal jährlich, des Weiteren nach Bedarf, an den Sitzungen des Vorstands teil, trägt die Belange des Beirats vor und informiert die Beiratsmitglieder über Beschlüsse.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Organisation und Verfahrensweise des Beirats regelt und mit dieser Satzung in Einklang stehen muss. Diese ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(5) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich im Beisein der hinzu zuladenden Mitglieder des Gesamtvorstands anlässlich der Mitgliederversammlung oder bei Bedarf.
(6) Die Beiratssitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§13 - Ehrenrat
(1) Der dreiköpfige Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ehrenrats im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats erfolgt als Einzelwahl. Mitglied des Ehrenrats können nur natürliche Personen und nur volljährige Mitglieder des Vereins sein. Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(2) Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Protokollführer.
(3) Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
a) die Vorlage von Vorschlägen für Ehrenmitgliedschaften an die Mitgliederversammlung und Vorschlägen für andere Auszeichnungen an den Vorstand;
b) die Beschlussfassung im Berufungsverfahren über den Ausschluss von Mitgliedern, die Verhängung von Vereinsstrafen, die Abberufung von Untergruppierungsleitungen und die Auflösung von Untergruppierungen;
c) die Nachwahl von Kassenprüfern bei Ausscheiden eines oder beider von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer aus dem Amt.
(4) In Streitfällen hat der Ehrenrat die Verpflichtung, nach Anhörung aller Beteiligten ein objektives Urteil zu fällen.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Ehrenrat aus, ist der Ehrenrat berechtigt, diese Stelle mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Wahl des Ehrenrats zu besetzen.
(6) Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Organisation und Verfahrensweise des Ehrenrats regelt und mit dieser Satzung in Einklang stehen muss. Diese ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(7) Der Ehrenrat tagt bei Bedarf, seine Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§14 - Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 4 gesunken ist, oder wenn ein entsprechender Beschluss nach § 10 Abs. (8) ergeht.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
§15 - Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
(1) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(2) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung, Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten bei Austritt.
§16 - Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen des Vereins und ihren Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.
(2) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.
(4) Werden Ämter und Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten die Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.04.2010 beschlossen.






